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Produkthaftpflicht Versicherung

Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften Sie als Hersteller bzw. Zulieferer für Schäden Dritter durch Ihr Produkt. Neben den Herstellern können auch Importeure, die in die Europäische Union einführen und Händler in Anspruch genommen werden.

Die Produkthaftung unterscheidet sich gegenüber anderen gesetzlichen Haftungsgrundlagen in einigen wichtigen Punkten:

Beweislastumkehr: Wie der Bundesgerichtshof bereits Ende der sechziger Jahre in Grundsatzurteilen festgelegt hat, ist ein Entlastungsbeweis des Produzenten nur möglich, wenn er beweisen kann, dass die Ursache des schadenstiftenden Fehlers nicht bei dem eigenen Unternehmen liegt. Dieser Entlastungsbeweis umfaßt alle Personen im Unternehmen, die als Urheber der schadenverursachenden Handlung in Betracht kommen. In der Praxis führen die strengen Vorraussetzungen der Beweislastumkehr in strittigen Fällen zu einer Haftung des Herstellers.

Instruktionspflicht: Drohen dem Verbraucher Gefahren, hat eine gesonderte Belehrung zu erfolgen. Darin ist auf die Gefahren der falschen Anwendung hinzuweisen und über alle gravierenden Folgen zu unterrichten. Diese Belehrung sollte auch die Folgen eines nahe liegenden Missbrauchs umfassen. Von diesen Instruktionspflichten kann sich ein Hersteller nur befreit sehen, soweit davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt nur in die Hand von Personen gelangt, die mit den Produktgefahren vertraut sind. 

Produktbeobachtungs-/ Rückrufpflicht: Das ProdHaftG sieht eine Haftungsfreistellung für Entwicklungsrisiken vor. Damit sollen Hersteller vor Ansprüchen geschützt werden, die durch eine Weiterentwicklung der Technik und Wissenschaft begründet sind. 

Ein Beispiel hierfür wäre z.B. die Verwendung eines gesundheitsschädigenden Materials bei der Produktherstellung, sofern die schädlichen Materialeigenschaften erst später wissenschaftlich ermittelt werden können. 

Demgegenüber wird vom dem Hersteller oder Lieferant jedoch stets eine Produktbeobachtungspflicht abverlangt. Dadurch ist nach dem Inverkehrbringen eines Produktes ständig zu überwachen, ob Mängel zu Schäden Dritter führen können. In einem solchen Fall ist ein behördlich angeordneter Rückruf des Produktes möglich. Wir erlauben uns den in diesem Zusammenhang den Hinweis auf das am 1.5.2004 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz. 

Quasi Hersteller:  Dieser Begriff beschreibt den Händler, der Produkte unter eigenem Markenzeichen in den Verkehr bringt. Auch der Quasi Hersteller hat Pflichten im Zusammenhang mit der Produktbeobachtung auf mögliche Produktgefahren und –risiken. 

Das ProdHaftG sieht einen Selbstbehalt von 575,20 EUR für den Sachschaden und eine Höchsthaftungssumme von 81.806.700,00 EUR pro Schadenfall vor.

Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Themenbereich unter Berücksichtigung der Rückrufkostendeckung und des Produktsicherheits- Rechtsschutz.

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